X
  GO
Info

Anna-Ditzen-Bibliothek Neuenhagen

Hauptstraße 2
15366 Neuenhagen

03342 / 1578821

03342 / 80435 

bibliothek@neuenhagen-bei-berlin.de

 

Öffnungszeiten

Mo 10:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr
Di 10:00-12:00 Uhr und 13:00-19:00 Uhr
Mi geschlossen
Do 09:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr
Fr 10:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr
Sa jeden 1. im Monat    10:00-12:00 Uhr

 

Wir sind barrierefrei erreichbar: 

Zugang für Rollstuhlfahrer und Kinderwagen über die Automatik-Tür im Bürgerhaus-Foyer, Klingeltaster

Zahlreiche kostenfreie Parkplätze direkt hinter dem Haus, Zufahrt neben dem Restaurant Morstein's 

Wir sind eine Ruhe-Zone:

Bitte telefonieren Sie außerhalb unserer Räume.

 

Facebook

 

Benutzungsordnung

Gebührensatzung für die Anna-Ditzen-Bibliothek der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin

 

Auf Grund des § 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.03.2012 (GVBl.I/12 Nr.16) und § 2, § 4, § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13.03.2012 (GVBl. I/12 Nr. 16) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin in ihrer Sitzung am 06.12.2012 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin unterhält eine Bibliothek in Trägerschaft.
(2) Für die Benutzung dieser Bibliothek werden nachfolgende Gebühren erhoben. Gebührenschuldner ist der Benutzer der Bibliothek oder bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der gesetzliche Vertreter.


§ 2
Schuldner der Benutzungsgebühr
Die Benutzungsgebühr wird von demjenigen geschuldet, der die Bibliothek nutz oder bei Kindern und Jugendlichen deren gesetzliche Vertreter.


§ 3
Benutzerausweis
Die Gültigkeit des Benutzerausweises beträgt 12 Monate. Danach kann er gegen Entrichtung eines weiteren Jahresbeitrages verlängert werden.


§ 4
Jahresbeitrag
- Erwachsene 12,00 €
- Schüler (Grundschule, Sekundarstufe I und II) 3,00 €
- Auszubildende, Studenten, Bundesfreiwilligendienstleistende, freiwilliges soziales Jahr (FSJ),Schwerbehinderte 6,00 €
- Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII (Nachweis erforderlich) frei
- Pauschalgebühr für einmaligen Ausleihvorgang bis maximal 5 Medien innerhalb von 12 Monaten 2,50 €
- Partnerkarte (2 Erwachsene) 20,00 €
- Familienkarte A (2 Erwachsene, 1 Kind) 25,00 € jedes weitere Kind 2,00 €
- Familienkarte B (1 Erwachsener, 1 Kind) 13,00 € jedes weitere Kind 2,00 €
- Ausstellung eines Ersatzausweis 2,50 €
Für Schülerinnen und Schüler der 1. Klassen der Neuenhagener Grundschulen ist die Benutzung der Bibliothek im Jahr der Einschulung von Beginn des Schuljahres bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres gebührenfrei. Erwachsene Nutzer mit gültigem Jahresausweis erhalten beim Besuch von Autorenlesungen beim Kauf einer Eintrittskarte einen Euro Ermäßigung.


§ 5
Versäumnisgebühr
(1) je Buch, Zeitschrift, Zeitung
- Erwachsene pro Woche 1,50 €
- Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren pro Woche 0,50 €
(2) je CD, CD-Rom, Kassetten, Videospiel und Gesellschaftsspiel
pro Woche 1,00 €
(3) je Film pro Tag 1,00 €
(4) Erinnerung 1,00 €


§ 6
Schadenersatz
(1) bei starker Beschädigung oder Verlust der Medien Wiederbeschaffungspreis zzgl. 5,00 € Bearbeitungsgebühr
(2) bei leichter Beschädigung oder Verlust von Buchhüllen, Kassettenhüllen, DVD-Hüllen oder CD- Hüllen 1,00 €
(3) bei Verlust einzelner Teile von Gesellschaftsspielen muss der Verursacher diese selbstständig ersetzten.


§ 7
Sonstige Gebühren
(1) Fernleihe je Leihschein 3,00 €
(2) Schwarzweißkopie pro Blatt 0,20 €
(3) Farbkopie pro Blatt 0,30 €
(4) Internet (nicht angemeldete Bürgerinnen und Bürger) 60 Minuten 1,00 €


§ 8
Mahnung und Beitreibung
Die mit der Mahnung und der Beitreibung entstandenen Gebühren und die Verwaltungsgebühren richten sich nach der jeweils geltenden Fassung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Land Brandenburg und der dazu ergangenen Kostenverordnung.


§ 9
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung der Bibliothek tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die Gebührensatzung über die Benutzung der Gemeindebibliothek der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 08.05.2003 zuletzt geändert durch die zweite Gebührensatzung über Benutzung der Gemeindebibliothek der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 16.06.2005 außer Kraft.


Neuenhagen bei Berlin, den 07.12.2012
Jürgen Henze
Bürgermeister
-----------------------------------------------------------------------------------------


Benutzungssatzung für die Anna-Ditzen-Bibliothek der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin


Auf Grund des § 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.03.2012 (GVBl.I/12 Nr. 16) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin in ihrer Sitzung am 06.12.2012 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Allgemeines
(1) Die Bibliothek ist eine der Allgemeinheit dienende öffentliche Kultur- und Bildungseinrichtung. Mit dem Betreten der Bibliothek erkennt jeder Benutzer die Benutzungssatzung und die Öffnungszeiten gemäß Aushang an.
(2) Die Bibliothek erfüllt ihren Zweck, in dem sie ihre Medien als Freihandbestand allen Benutzern zugänglich macht.
(3) Die Bibliothek dient den Benutzern durch die Bereitstellung von Print- und Audiovisuellen Medien, elektronischen Ressourcen, nachfolgend Medien genannt, zur allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Freizeitgestaltung.
(4) Die Bibliothek hat feste Öffnungszeiten. Diese werden durch Aushang bekannt gegeben .


§ 2
Anmeldung
(1) Für das Entleihen von Medien ist eine Anmeldung erforderlich.
(2) Benutzer melden sich persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses nebst amtlicher Meldebestätigung an.
(3) Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die schriftliche Einverständniserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter unter Angabe der im § 4 Abs. 2 genannten Daten eines gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
(4) Institutionen und Verbände müssen einen Firmensitz in Deutschland nachweisen können.
(5) Mit der Anmeldung erhalten die Benutzer einen Benutzerausweis. Dieser ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Eine Vertretung ist im Einzelfall unter Vorlage des Bibliotheksausweises und einer Vollmacht möglich. Der Verlust ist unverzüglich zu melden, um Missbrauch zu verhindern.
(6) Die Ausstellung einer Benutzerkarte schließt das Einverständnis ein, dass die Bibliothek die Daten gemäß § 3 Abs. 2 speichert. Für die Erhebung und Speicherung gelten die Bestimmungen des Bundes- und Landesdatenschutzes.
(7) Benutzer haften für Schäden, die aus dem Miss-brauch des Benutzerausweises entstehen.
(8) Bei Anmeldung ist die Jahresgebühr gemäß der Benutzungsgebührensatzung erstmalig zu entrichten.
(9) Das Benutzerverhältnis kann durch schriftliche oder mündliche Erklärung beim Bibliothekspersonal begonnen oder beendet werden. Die Bibliothek kann das Benutzungsverhältnis beenden, wenn der Nutzer nicht mehr die Voraussetzungen für eine Benutzung der Bibliothek erfüllt. Die entliehenen Medien sind in diesen Fällen zurückzugeben und eventuell ausstehende Gebühren zu zahlen.
(10) Änderungen der persönlichen Daten sind unverzüglich zu melden.


§ 3
Ausleihe
(1) Die Ausleihe erfolgt gegen Vorlage des Benutzerausweises an der Theke oder am Selbstverbucher. Bei jeder Ausleihe erhält der Benutzer einen Beleg über den Rückgabetermin. Der Benutzer hat den Beleg mit den entliehenen Medien abzugleichen.
(2) Bei der Ausleihe von Medien sind die Benutzerhinweise auf den Verpackungen zu beachten. Die vom Hersteller vorgegebene Alterskennzeichnung (FSK, USK) muss dem Lebensalter des Ausleihenden entsprechen. Die Medien sind vor der Ausleihe durch den Benutzer auf Vollständigkeit und Zustand zu prüfen.
(3) Ausgeliehene Medien dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.
(4) Ausgeliehene Medien können vom Bibliothekspersonal unverzüglich zurückgefordert werden, wenn diese für den Arbeitsablauf der Bibliothek dringend benötigt werden oder der Benutzer erheblich gegen die Benutzungs- und Hausordnung der Bibliothek verstößt.
(5) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.


§ 4
Leihfrist
(1) Die Ausleihfrist der Medien beträgt:
Bücher 4 Wochen
CD´s, CD-Rom´s, Gesellschaftsspiele, Kassetten, Konsolenspiele, Zeitschriften, Zeitungen 2 Wochen
Filme 1 Woche
(2) Eine Verlängerung der Leihfrist ist zweimal möglich und kann persönlich, telefonisch oder per E-Mail beantragt werden. Vorbestellte Medien können nicht verlängert werden.
(3) Spätestens mit Ablauf der Leihfrist sind die entliehenen Medien unaufgefordert an die Bibliothek zurückzugeben.
(4) Bei Überschreitung der Leihfrist erhebt die Bibliothek eine Gebühr gemäß Benutzungsgebührensatzung der Bibliothek in der jeweils gültigen Fassung.


§ 5
Behandlung der Medieneinheiten, Verantwortung und Haftung
(1) Die entliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verschmutzung Beschädigung und Verlust zu bewahren.
(2) Eintragungen oder sonstige Veränderungen an den Medien sind untersagt. Loseblattsammlungen und Ordnern dürfen keine Blätter entnommen werden. Beilagen sind unaufgefordert zurückzugeben.
(3) Entliehene Ton- und Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten abgespielt werden.
(4) Der Benutzer ist verpflichtet, den Verlust oder Beschädigungen bzw. festgestellte Mängel der ihm an-vertrauten Medien der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(5) Für den Verlust oder die Beschädigung von Medien während der Benutzung hat der Benutzer vollen Ersatz zu leisten, auch bei Verursachung durch Dritte. Die Bibliothek erhebt die für Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Medien Gebühren gemäß Benutzungsgebührensatzung.
(6) Werden die als verloren gemeldeten Medien nachträglich zurückgegeben, so hat der Benutzer keinen Anspruch auf finanzielle Ersatzleistungen, Übergabe des Ersatzexemplars oder der inzwischen angefertigten Kopie.
(7) Bei Minderjährigen haften die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter.
(8) Für persönliche Gegenstände der Benutzer über-nimmt die Bibliothek keine Haftung


§ 6
Fernleihe
(1) Medien, die nicht im Bestand der Bibliothek vorhanden sind, können im Deutschen Leihverkehr bestellt werden.
(2) Die Beschaffung von Medien im Deutschen Leihverkehr unterliegt den Bestimmungen der geltenden Leihverkehrsordnung. Diese kann in der Bibliothek zu den Öffnungszeiten eingesehen werden.
(3) Der Benutzer wird benachrichtigt, sobald die Medien eingetroffen sind. Nicht abgeholte Bestellungen werden nach Ablauf der Leihfrist oder auf Verlangen der liefernden auswärtigen Bibliothek zurückgeschickt.
(4) Für die Benutzung der im Leihverkehr beschafften Literatur gelten die besonderen Auflagen der liefernden auswärtigen Bibliotheken.
(5) Die durch die Fernleihe entstehenden Kosten trägt der Benutzer. Die durch eine Bestellung entstehenden Kosten und Gebühren sind vom Benutzer auch dann zu zahlen, wenn er bestellte und richtig gelieferte Sendungen trotz Aufforderung nicht abholt.
(6) Für selbst verursachte Schäden an Fremdmedien haftet der Nutzer.


§ 7
Internet
(1) Angemeldete Benutzer der Bibliothek haben kostenfreien Zugang zum Internet. Nicht angemeldete Benutzer müssen ihre Personalien angeben.
(2) Eine Einheit für die Nutzung des Internets beträgt 60 Minuten. Sollten keine weiteren Anmeldungen und Benutzungswünsche vorliegen, kann eine weitere Einheit in Anspruch genommen werden.
(3) Für die Internetnutzung durch nicht angemeldete Benutzer werden Gebühren gemäß der Benutzungsgebührensatzung der Bibliothek in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Eine Nutzung ist nur nach Vorkasse möglich.
(4) Grundsätzlich ist es verboten, Veränderungen an der System- und Netzwerkkonfiguration von PCs vorzunehmen, sowie Internetseiten mit jugendgefährdenden und verfassungswidrigen Inhalten aufzurufen. Bei Veränderung und Beschädigung behält sich die Bibliothek Schadensersatzansprüche vor.
(5) E-Mail-Sendungen/-Empfang sind möglich. Die Bibliotheksadresse darf jedoch nicht als Absender/Empfänger verwendet werden.
(6) Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für die Dauer der Übertragungen im Internet. Des Weiteren haftet die Bibliothek nicht für Verträge, die von Benutzern in elektronischer Fernkommunikation abgeschlossen wurden.


§ 8
Verhaltensregeln in der Bibliothek
(1) In der Bibliothek haben sich die Benutzer rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was den Ablauf des Bibliotheksbetriebs oder andere Benutzer stört.
(2) Die Medien sowie alle Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig und schonend zu behandeln.
(3) Essen und Trinken sind nur in den dafür vorgesehenen Bereichen erlaubt.
(4) Für die Unterbringung von Taschen und Rucksäcken stehen im Eingangsbereich Schließfächer zur Verfügung. Der Rundgang innerhalb der Bibliothek erfolgt ohne Taschen. Die Fächer sind bis zur Schließung der Bibliothek am selben Tag freizuräumen.


§ 9
Rechte der Beauftragten der Gemeinde
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliothek sind berechtigt, auf Grundlage der Benutzungssatzung Weisungen zu erteilen. Diesen Anweisungen ist Folge zu leisten.
(2) Bei groben Verhaltensverstößen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliothek berechtigt, Benutzer der Bibliothek zu verweisen und von der Bibliotheksbenutzung auszuschließen.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliothek üben gegenüber den Benutzern das Hausrecht aus und sind berechtigt, Besucher bei Verdacht des
Diebstahls, Sachbeschädigung und Vandalismus bis zum Eintreffen der Polizei in der Bibliothek aufzuhalten. Diebstahl oder versuchter Diebstahl werden grundsätzlich zur Anzeige gebracht.
(4) Solange ein Benutzer der Aufforderung zur Rückgabe entliehener Bücher oder Medien nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliothek berechtigt, die weitere Ausleihe von Medien an ihn einzustellen.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliothek sind berechtigt, sich von jeder Besucherin, jedem Besucher der Bibliothek den Benutzerausweis oder einen amtlichen Ausweis vorlegen zu lassen.


§ 10
Gebühren
Die Erhebung der Gebühren erfolgt nach der Benutzungsgebührensatzung für die Bibliothek in der jeweils gültigen Fassung.


§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung über die Nutzung der Bibliothek der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die Satzung über die Benutzung der Gemeindebibliothek der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 08.05.2003 zuletzt geändert durch die erste Satzung über Benutzung der Gemeindebibliothek der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 10.05.2004 außer Kraft.


Neuenhagen bei Berlin, den 07.12.2012
Jürgen Henze
Bürgermeister